140die Arbeitsteilung bei reproduktiven Tätigkeiten zwischen Mann und Fraunoch nicht einmal ein Gedanke. Auf Grundlage der Volkszählung von1961 schätzte er die Zahl der Frauen, die neben ihrem Beruf noch einenHaushalt zu führen hatten, auf eine Million. Die eigentliche Mehrfachbelastung wurde aber damals nur in der Kombination von Kindererziehunginnerhalb der klassischen Familie und der gleichzeitigen Ausübung einerBerufstätigkeit gesehen. Das bedeutete, dass nur Kinder bis zum 14.Lebensjahr in diese Betrachtung einbezogen wurden, Alleinerzieherinnenfielen aufgrund„anders einzustufender Berufs- und Erziehungsprobleme“überhaupt aus der Statistik heraus. Zu guter Letzt rechnete Hansluwkaauch noch die in der Land- und Forstwirtschaft tätigen – immerhin 144.000–(verheirateten) Frauen mit Kindern heraus, da bei diesen die Betreuungsprobleme wegen der örtlichen Identität von Heim und Arbeitsstätte„anderes gelagert“ seien als bei Berufstätigen in Industrie und Gewerbebeziehungsweise im Dienstleistungsbereich. Übrig blieben somit geradeeinmal 120.000 Frauen, um die sich die allerorts so hitzig geführte Debattezur Vereinbarkeit von Beruf und Familie drehte.5Schließlich kam der Autorzum Ergebnis, dass Teilzeitarbeit und„Hilfsdienste“ wie Kindergärten esFrauen ermöglichten,„am Erwerbsleben teilzunehmen und so zum Familieneinkommen beizutragen, ohne daß die Belange der Familie ernsthaftgeschmälert werden.“6Die Gleichstellung von Mann und Frau in Beruf undFamilie wurde 1966 nicht in Erwägung gezogen.Dieses Beispiel soll paradigmatisch veranschaulichen, welche mehrheitsfähige Haltung das Bild der Geschlechterrollen in Wirtschaft und Gesellschaft prägte. Dabei hatte die Akzeptanz der weiblichen Erwerbstätigkeitbereits einen beachtlichen Werdegang hinter sich. Viele Jahrzehnte davorhatten sich mit der Verbreitung des Fernmeldewesens neue Berufsmöglichkeiten für Frauen ergeben. Da der Postdienst traditionell Männernvorbehalten war, erschien die Berufstätigkeit von Frauen Ende des 19.Jahrhunderts offensichtlich als erklärungsbedürftig. Es ist generell müßig,sich über die damals weitverbreitete, übertriebene Hervorhebung derberuflichen Eignung von Frauen lustig zu machen, wenn beispielweise vonder„natürliche(n) Befähigung des Weibes“ für den Fernsprech-Vermittlungsdienst die Rede war.7 Dies sagt eher etwas über den beschwerlichenWeg bis zur zumindest gesetzlichen Gleichstellung durch die Familienrechtsreform der 1970er-Jahre aus. Einschränkungen der persönlichenFreiheit, die heute als menschenrechtswidrig eingestuft werden und imgeltenden Arbeitsrecht im Fall einer Vertragsauflösung den Tatbestandder Motivkündigung erfüllen, waren um 1900 Teil der Dienstvorschriften:Heiratete beispielsweise eine Post-Beamtin, so erfolgte mit dem Tag der