August Musger.
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worfen. Zwischen b und m befindet sich das Spiegelrad c, welches die Lichtstrahlen um etwa 90° ablenkt. Da, wie schon erörtert, der Reflexionswinkel, um welchen ein auf den Spiegel auffallender Lichtstrahl abgelenkt wird, bei einer Verdrehung des Spiegels, doppelt so groß ist wie der Verdrehungswinkel des Spiegels, so ist ein bestimmtes Verhältnis zwischen Verdrehungswinkel des Spiegels und Filmgeschwindigkeit gegeben. Es entspricht nämlich, wenn wir einen einzelnen Lichtstrahl ins Auge fassen, einer bestimmten Verdrehung eines Teilspiegels ein bestimmter Weg des Lichtstrahles auf dem Film. Dieser Weg muß gleichgemacht werden dem Wege des Filmes während der Verdrehung der Trommel um diesen Winkel. Hervorgehoben muß werden, daß Musger den Spalt e ausdrücklich als verstellbaren Spalt bezeichnet. Es ist dies das wichtigste Hilfsmittel, um die dem Spiegelausgleich innewohnenden Fehler zu verkleinern und auf zulässige Größen zu bringen.
Die Patenteinreichung Musgers erfolgte am 3. Dezember 1904, der Beginn der Patentdauer war der 15. August 1905. Das österreichische Patent hat die Nr. 23.608 und wurde ausgegeben am 26. März 1906.
Die Kennzeichnung des Patentanspruches Musgers war die, daß sich der Filmstreifen sowohl bei der Aufnahme wie auch bei der Wiedergabe durch zweckmäßige Verbindung der FörderVorrichtung mit dem Spiegelrad und durch eine entsprechende Führung derart ununterbrochen fortbewegt, daß die Bahn des Filmstreifens mit der Bahn der mittels Objektiv und Spiegelrad erzeugten Teilbilder auf der wirksamen Strecke zusammenfällt.
Musger wurden auf seine Einreichung im Jahre 1904 hin vom Vorprüfer mehrfache Einwendungen gemacht. Die darauf von Musger erstatteten Rückäußerungen sind uns in ihrer Gänze erhalten und geben ein deutliches Bild davon, wie weit Musger über alle früheren Apparate seiner Vorgänger hinausgegangen war.
Vom Patentamte wurden Musger zwei Gruppen von Apparaten entgegengehalten :
Die eine Gruppe betrifft das deutsche Patent 107.356 der deutschen Mutoskop- und Biographengesellschaft, dann das deutsche Patent 116.454 von Campbel in Washington und das deutsche Patent 126.725 von Rene Bunzly in Paris. Die Apparate dieser Gruppe, die mit schwingenden Spiegeln arbeiteten, geben eine Art des Bildausgleiches, die grundsätzlich zwar möglich ist, in der Praxis aber nur ganz vereinzelt bei einigen Geräten ausgeführt wurde. Bei der erforderlichen hohen Frequenz der Spiegelschwingungen, die schon im Tonfrequenzbereich liegen, und bei der Notwendigkeit, die Spiegel verhältnismäßig groß zu halten, wodurch deren Massen auch groß werden, entstehen Eigenschwingungen, deren Folgen sich äußerst ungünstig auf die Schärfe des Bildes auswirken. Was aber hier patentrechtlich vor allem wichtig ist: die Anordnung ist von der MuSGERschen vollkommen verschieden. Der Vorteil der letzteren ist ja eben, daß nur rotierende Teile verwendet werden, die hohe Drehzahlen zulassen.
Die zweite Gruppe von Apparaten, die als neuheitsschädlich vorgehalten wurden, betrafen ebensolche Apparate mit rotierenden Spiegeltrommeln. Der eine war das Gerät von Charles-Emile Reynaud in Paris aus dem Jahre 1878, deutsches Patent 2137, welches in der Fachwelt unter dem Namen „Praxinoskop“ bekannt