Franz Freiherr von Wertheim.
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scheint aber jene verursacht zu haben, die im Jahre 1881 in Mailand stattfand. Waren doch bei dieser gegen zehntausend Zuseiher anwesend.
Als Franz Freiherr von Wertheim am 3. April 1883 in Wien starb, besaß er neben seinen vielen Auszeichnungen und Orden den Titel eines kaiserlichen Rats und den Rang eines kaiserlichen Truchseß; er war Ehrenbürger der Städte Krems, Scheibbs und Steyr, sowie des Marktes Neustift. Sein industrieller Besitz bestand aus den Werkzeugfabriken in Krems und in Neuberg bei Scheibbs, aus den Sensenwerken Himmelau und Wasserleit sowie aus seiner Wiener Kassenfabrik.
Dieses Unternehmen hatte Wertheim im Jahre 1872 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, wobei er, da bei dieser Gelegenheit die Aktien mit hohem Agio abgegeben werden konnten, einen großen geldlichen Erfolg buchen konnte. Als dann 1873 der Krach auch den Kurswert der gut fundierten Industriepapiere in die Tiefe wirbelte, nahm Wertheim die Gelegenheit wahr, die Aktien seines Unternehmens bei den häufig notwendig werdenden Zwangsabgaben billig zurückzukaufen und das Unternehmen wiederum in sein Privateigentum zu überführen. Während dieser Krise sollen Arbeiter der Wert- HEiMschen Fabrik bei ihrem Chef vorstellig geworden ©ein, daß sie Aktien des Werkes gekauft und daß sie, da sie diese nicht halten konnten, große Verluste erlitten hätten. Sie stellten an Wertheim die Bitte, ihnen den Schaden zu vergüten, von dem sie doch eigentlich nur darum betroffen worden seien, weil sie zu dem Unternehmen, in dem sie arbeiteten, festes Vertrauen besessen hätten. Darauf soll Wertheim diesen Leuten kurz und bündig erklärt haben, daß er nicht daran denke, ihnen die erlittene Einbuße zu ersetzen: „denn — sagteer — meine Arbeiter haben zu arbeiten und nicht zu spekulieren“.
Kurz vor seinem Ende hat Wertheim im Interesse des österreichischen Gewerbes noch eine große Auslandsreise unternommen. Als Vertreter Österreichs war er, vom Tode schon gezeichnet, nach Moskau gefahren, um an einer Tagung teilzunehmen, die ein internationales Abkommen zum Schutz des gewerblichen Eigentums vorbereitete. Durch dieses Abkommen sollten unter anderem auch für die eingetragenen Fabriks- und Handelsmarken Weltschutzrechte sichergestellt werden. Daß die widerrechtliche Nachahmung ausländischer Marken, wie sie damals insbesondere im Handel mit Rußland üblich war, unter Strafsanktion gestellt werde, war von der österreichischen Sensenindustrie schon seit langem gefordert worden. Denn ausländische Sensenschmiede versahen damals ihre billigeren, aber schlechteren Erzeugnisse widerrechtlich mit den weltbekannten österreichischen Sensenmarken und insbesondere mit dem Beischlag, der dias Öberösterreichische Erbland-Wappen zeigt, das nur die Sensenschmiede der „Eisenwurzen“ genannten Landschaft auf ihren vortrefflichen Erzeugnissen anbringen dürfen.
Der formale Abschluß der zwischenstaatlichen Beratungen konnte in Moskau allerdings nicht erreicht werden. Die dort geführten Verhandlungen bereiteten aber wirksam die „Pariser Union“ genannte Konvention zum Schutz des gewerblichen Eigentums vor, deren Unterzeichnung am 20. März 1883 vor sich ging. Wertheim, der nach Abschluß der Moskauer Tagung an der Riviera
Technikgeschichte, H. Heft.
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