Aufsatz 
Der Schutz der technischen Denkmale Österreichs / von Karl Holey
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Karl Holet,

Ländern schon seit langer Zeit Schutz. Der Alterswert, der das Kunstwerk nur noch edler und wertvoller macht, wird, wie schon erwähnt, bei den Werken der Technik überaus gering geschätzt. Für die Werke der Technik können nur zwei Werte in Betracht kommen, der geschichtliche und vor allem der kulturelle Wert. Je mehr wir erkennen, welche Bedeutung die Technik für unsere Kultur, unsere gesamte materielle und geistige Kultur hat, um so höher w r erden wir die Denkmale der Technik als Denkmale der Kultur schätzen. Aus dieser Eingliederung der technischen Denkmale in den Bereich der Geschichts- und Kulturdenkmale folgen auch die besonderen Pflichten für die Art ihres Schutzes. Als Geschichtsdenkmale sind sie gleichsam Urkunden, die als solche unverfälscht zu erhalten sind, deren Authentizität ihr wesentlichster Wert ist. Als kulturelle Denkmale sollen sie nicht nur unverändert erhalten werden, sie sollen auch dem ganzen Volk den Anteil der Technik an dem Aufbau unserer Kultur lebendig vor Augen führen. Aus dieser Erkenntnis folgt, daß jene technischen Denkmale, deren Authentizität durch Be- lassung an ihrem ursprünglichen Ort leicht Schaden leiden könnte, gesichert in Museen oder Archiven zu verwahren sind, und jene, bei welchen diese Gefahr in geringerem Maße besteht, womöglich an Ort und Stelle belassen werden sollen, um ihre Bedeutung möglichst eindringlich und lebendig zu zeigen.

In Österreich gibt das Gesetz vom 25. September 1923, BGBl. 533betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künst­lerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz) ohneweiters die Möglichkeit, die Denkmale der Technik unter den gesetzlichen Schutz zu stellen. Im ersten Paragraph des Gesetzes ist der Schutzbereich so festgelegt, daß auch die technischen Denkmale einbezogen werden können; die in dem Gesetz enthaltenen Beschränkungen finden auf unbewegliche und bewegliche Gegenstände von ge­schichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die für Denkmale getroffenen Bestimmungen gelten auch für Gruppen und Sammlungen von Gegenständen, die vermöge ihres geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Zusammenhanges ein einheitliches Ganzes bilden, wenn ihre Erhaltung als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Da die technischen Denkmale sowohl geschichtlichen als auch insbesondere kulturellen Wert besitzen und das Interesse der Allgemeinheit, somit das öffentliche Interesse, sich immer mehr der Technik zuwendet, besteht kein Zweifel, daß zu den zu schützenden Denkmalen auch die Werke der Technik gehören. Für diese kann besonders die Bestimmung über den Schutz von Gruppen von Gegenständen, die ein einheitliches Ganzes bilden, von Wichtigkeit sein. Gerade für die Werke der Technik kann eine Reihe, ein Satz von technischen Gegenständen, die einzeln von geringerer Bedeutung sind, in der Gesamtheit als Entwicklungsreihe oder in anderem Sinne einen größeren Wert besitzen, der die Erhaltung als lückenloses Ganzes wünschenswert erscheinen läßt.

Es gelten somit alle Beschränkungen des Gesetzes auch für technische Denkmale. So bedarf die Zerstörung derartiger Denkmale sowie jede Veränderung an einem solchen Denkmal, die den Bestand oder die überlieferte Erscheinung beeinflussen könnte, der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes (§§ 4 und 5). Besteht die Gefahr,