Der Schutz der technischen Denkmale in Österreich.
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daß die Schutzbestimmungen des Gesetzes verletzt werden und dadurch das Interesse der Denkmalpflege wesentlich geschädigt wird, so können von Amts wegen Sicherungsmaßnahmen angeordnet, insbesondere solche Gegenstände oder Gruppen von Gegenständen unter staatliche Aufsicht gestellt werden (§ 7). Die Schwierigkeit, wie die zu schützenden Denkmale erfaßt werden können, ist in dem österreichischen Gesetz so gelöst, daß nicht die einzelnen Gegenstände von vornherein namentlich in einer Liste angeführt werden, wie das in den Ländern geschieht, die nach dem Grundsatz des Classements Vorgehen, sondern die Entscheidung darüber, auf welche Gegenstände die Begriffsbestimmung des § 1 Anwendung findet, fällt das Bundesdenkmalamt. Soll in Hinkunft das Gesetz mehr als bisher auf technische Denkmale bezogen werden, dann wird dafür gesorgt werden müssen, daß das Bundesdenkmalamt in der Lage ist, fachlich richtige Bestimmungen der technischen Denkmale zu treffen. Unter den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind nach dem Statut vom Jahre 1920 nicht nur kunsthistorische und rechtskundige, sondern auch technische Beamte vorgesehen, und sowohl in Wien als auch in den Bundesländern sind tatsächlich technische Beamte, und zwar Architekten, die ihre Studien an einer technischen Hochschule zuiückgelegt haben, im Dienste der Denkmalpflege tätig. Aber nicht nur Architekten sind für die Mitarbeit vorgesehen, sondern der dritte Absatz desselben § 10 erwähnt ausdrücklich neben Architekten auch Techniker, die zu Konsulenten des Bundesdenkmalamtes ernannt werden, welche zur Berichterstattung oder Leistung besonders wichtiger Arbeiten entsendet werden. Es besteht derzeit im Bundesdenkmalamt ein eigenes Referat für Wirtschaftsgeschichte, das im Sinne des Schutzes der technischen Denkmale weiter ausgebaut werden kann. Als Mitarbeiter steht den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes in Wien und in den Ländern eine große Anzahl von Konservatoren und Korrespondenten zur Seite, die ihr Amt ehrenamtlich versehen. Diese Organisation, die sich auf dem Gebiete der Denkmalpflege, der Heimatpflege und des Naturschutzes außerordentlich bewährt hat, wird in der nächsten Zeit im Sinne der neuen Aufgaben durch Heranziehung von Ingenieuren der verschiedenen Zweige der Technik zu erweitern sein.
Die Erfassung der in den Schutzbereich des Gesetzes fallenden Denkmale wird weiters noch dadurch erleichtert, daß zwei große Gruppen von Denkmalen in der Art der administrativen Behandlung geschieden werden. Bei Denkmalen, die sich im öffentlich-rechtlichen Eigentum oder Besitz befinden, gilt das öffentliche Interesse insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht das Gegenteil festgestellt hat. Sonach ist ein großer Teil des Denkmalbestandes, alle jene technischen Werke, die sich im Besitze des Bundes, eines Landes oder anderer öffentlich- rechtlicher Körperschaften befinden, von vornherein allen Beschränkungen des Gesetzes so lange unterworfen, als nicht das Bundesdenkmalamt feststellt, daß diese Gegenstände nicht als Denkmale anzusehen sind (§2). Bei den Gegenständen im Privatbesitz ist der Sachverhalt gerade umgekehrt. Hier gilt ein derartiges öffentliches Interesse erst als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt ausdrücklich fest gestellt worden ist.
Besondere Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes beziehen sich in erster Linie auf prähistorische Gegenstände (§§ 9, 10, 11), die ja zum großen Teil als