Beiträge zur Geschichte der österreichischen Wasserwirtschaft.
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von .Zwangsservituten zur Durchleitung des Wassers über fremden Grund und Boden waren so gut wie ausgeschlossen. Naturgemäß war die Bildung von Wassergenossenschaften, der alle beteiligten Grundbesitzer freiwillig beitraten, nur auf besonders günstige Einzelfälle und auf Unternehmungen geringen Umfanges beschränkt.
Eine entscheidende Änderung brachten die Wasserrechtsgesetze, die auf der Grundlage des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1869 angeordnet wurden, in erster Reihe das N.-Ö. Landesgesetz vom 28. August 1870 über die Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer. Durch diese Gesetze wurde einerseits die Bildung von Zwangswassergenossenschaften vorgesehen, anderseits auch der Weg für Flußbauten im allgemeinen erleichtert, und es war auch im Sinne des Gesetzes gelegen, Regulierungsbauten zum Zwecke der Bewässerung und zur Vorflutbeschaffung für Entwässerungsanlagen zu fördern. Allein auch diese gesetzliche Förderung brachte anfänglich nicht den entsprechenden Erfolg. Die bäuerliche Bevölkerung, auf die es hauptsächlich ankam, weil sich ihr Besitz auf den Großteil des Kulturbodens erstreckte, war trotz der nachgewiesenen Rentabilität der Bodenmeliorationen, trotz der vom Großgrundbesitze, den landwirtschaftlichen Vereinen und einzelnen einsichtsvollen Bauern ausgeführten Musteranlagen und trotz aller Bemühungen der Kulturingenieure für diese Neuerung nicht so weitgehend zu gewinnen, als es diese Angelegenheit verdiente.
Um die Sache in Gang zu bringen, begann man seitens des Staates und der Länder mit Unterstützungen. Diese erregten in den bäuerlichen Kreisen ein lebhaftes Interesse für die Bodenmeliorationen und lieferten vor allem den Nachweis, daß eine Großzügigkeit auf diesem Gebiete nur dann Platz greifen wdirde, w r enn der Bauernschaft, ähnlich wie in anderen Staaten, nebst billigen Krediten auch ausgiebige Subventionen zur Verfügung gestellt würden. Dieser auf Erfahrungen begründeten Überzeugung ist die Schaffung des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1884 zuzuschreiben. Nach diesem Gesetze wurde ein vom Ackerbauministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu verwaltender Meliorationsfonds errichtet, der zunächst für die Dauer von zehn Jahren mit jährlich 1000000 K dotiert wurde. Aus diesem Fonds wurden Unterstützungen nur dann bewilligt, wenn sich ein Land landesgesetzlich verpflichtete, zu den veranschlagten Kosten der Regulierungsbauten zum Schutze der Grundstücke gegen Wasser Verheerungen verhältnismäßig bestimmte Beiträge zu leisten. Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen wurde aus dem staatlichen Meliorationsfonds ein nicht rückzahlbarer Beitrag bis zu 30% der veranschlagten Kosten für die Regulierungsbauten, bis zu 50% jener für Wildbach Verbauungen und bis zu 100% der vom Lande für Ent- wässerungs- und Bewässerungsanlagen beigesteuerten Summe bewilligt. In allen diesen Fällen hatten den Rest des Erfordernisses die unternehmenden Gemeinden oder Wassergenossenschaften zu leisten. Das Gesetz wurde später hinsichtlich der Beitragsleistung abgeändert, und die staatliche Dotation des Meliorationsfonds erfuhr eine allmähliche Erhöhung bis auf 8000000 K.
Der Zweck des Meliorationsgesetzes war offenbar nicht bloß der, die staatliche Beitragsleistung zu den Kosten der Meliorationen auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen und zu regeln, sondern vor allem auch der, die Kronländer zu einer bis