Aufsatz 
Vergangenheit als Zukunft : Aspekte der Zukunft im Denkmalschutz. Grundlagen und Maßnahmen für den Erhalt von Baudenkmalen / Johannes Sima
Entstehung
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Vergangenheit als Zukunft

wurde der Verfasser von den Kolleginnen oder Kollegen aus den Bundeslän­dern in seiner Funktion als Leiter der zentralen Fachabteilung für Architektur und Bautechnik 9 , und selbst Architekt, kontaktiert.

In den meisten Fällen konnten die Probleme an Ort und Stelle mit den Beteilig­ten besprochen und auch gelöst werden. Andere Projekte hätten für das Denk­mal zu große Zerstörungen bedeutet, weshalb Bewilligungen nicht in Aussicht gestellt werden konnten.

Hemmnisse im denkmalbehördlichen Bewilligungsverfahren

Viele Problempunkte beim Bauen im Denkmalbestand und dem davor abzuhan­delnden Ermittlungsverfahren entstehen durch Informationsmangel der Planen­den und/oder der Eigentümerinnen.

Erst beim Gespräch mit dem Denkmalamt wird realisiert, dass es sich dabei um eine Bundesbehörde handelt, die ein Bundesgesetz zu exekutieren hat. Nicht selten wurde beim Erstkontakt eine fertige, baubewilligte Planung vorgelegt. Die unterschiedlichen, in der Landesgesetzgebung liegenden Bauordnungen werden, da sie öfter Anwendung finden, als vorrangig erachtet.

Eine Vereinfachung der Abläufe würde eine Bestimmung bringen, die in der Bau­ordnung für Kärnten festgelegt ist. Dort ist angeführt, dass bei den für das An­suchen um Erteilung der Baubewilligung notwendigen Unterlagen im Fall, dass es sich bei dem beabsichtigten Umbau um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, der Bewilligungsbescheid des Bundesdenkmalamts beizulegen ist . 10 Durch die Schaffung dieser zeitlichen Hierarchie kann erreicht werden, dass nur die Maßnahmen, die denkmalbehördlich bewilligt sind, den örtlichen Baubehör­den zur Erteilung der Baubewilligung nach Landesbauordnung vorzulegen sind. Den Wunsch des Bundesdenkmalamts, diesen Passus bei der Vereinheitlichung der Länderbauordnungen in die vom Österreichischen Institut für Bautechnik er­stellten Richtlinien (OIB-Richtlinien) aufzunehmen, wurde bislang nicht erfüllt.

9 Zur Organisation des Bundesdenkmalamts siehe das Organigramm: https://bda.gv.at/fileadmin/ Dokumente/bda.gv.at/Ueber_uns/Organigramm_Stand_03201 7.pdf (15.5.2018)

10 Kärntner Bauvorschriften, Fassung 12.10.2017 § 12, Zusatzbelege

(1) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf einer Fläche ausge­führt werden soll, für die eine gemäß § 12 Z 2 K-GpIG 1995 ersichtlich zu machende Nutzungs­beschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z. B. Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Wasser­rechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutz­gesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.

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