Vergangenheit als Zukunft
wurde der Verfasser von den Kolleginnen oder Kollegen aus den Bundesländern in seiner Funktion als Leiter der zentralen Fachabteilung für Architektur und Bautechnik 9 , und selbst Architekt, kontaktiert.
In den meisten Fällen konnten die Probleme an Ort und Stelle mit den Beteiligten besprochen und auch gelöst werden. Andere Projekte hätten für das Denkmal zu große Zerstörungen bedeutet, weshalb Bewilligungen nicht in Aussicht gestellt werden konnten.
Hemmnisse im denkmalbehördlichen Bewilligungsverfahren
Viele Problempunkte beim Bauen im Denkmalbestand und dem davor abzuhandelnden Ermittlungsverfahren entstehen durch Informationsmangel der Planenden und/oder der Eigentümerinnen.
Erst beim Gespräch mit dem Denkmalamt wird realisiert, dass es sich dabei um eine Bundesbehörde handelt, die ein Bundesgesetz zu exekutieren hat. Nicht selten wurde beim Erstkontakt eine fertige, baubewilligte Planung vorgelegt. Die unterschiedlichen, in der Landesgesetzgebung liegenden Bauordnungen werden, da sie öfter Anwendung finden, als vorrangig erachtet.
Eine Vereinfachung der Abläufe würde eine Bestimmung bringen, die in der Bauordnung für Kärnten festgelegt ist. Dort ist angeführt, dass bei den für das Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung notwendigen Unterlagen im Fall, dass es sich bei dem beabsichtigten Umbau um ein denkmalgeschütztes Gebäude handelt, der Bewilligungsbescheid des Bundesdenkmalamts beizulegen ist . 10 Durch die Schaffung dieser zeitlichen Hierarchie kann erreicht werden, dass nur die Maßnahmen, die denkmalbehördlich bewilligt sind, den örtlichen Baubehörden zur Erteilung der Baubewilligung nach Landesbauordnung vorzulegen sind. Den Wunsch des Bundesdenkmalamts, diesen Passus bei der Vereinheitlichung der Länderbauordnungen in die vom Österreichischen Institut für Bautechnik erstellten Richtlinien (OIB-Richtlinien) aufzunehmen, wurde bislang nicht erfüllt.
9 Zur Organisation des Bundesdenkmalamts siehe das Organigramm: https://bda.gv.at/fileadmin/ Dokumente/bda.gv.at/Ueber_uns/Organigramm_Stand_03201 7.pdf (15.5.2018)
10 Kärntner Bauvorschriften, Fassung 12.10.2017 § 12, Zusatzbelege
(1) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 12 Z 2 K-GpIG 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z. B. Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.
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