114 zichtbar. Aufgrund der unerwartet langen Kriegsdauer erfahren die anfangs erlassenen Reglementierungen eine Lockerung, um wirtschaftliche Abläufe nicht länger zu behindern. Einschränkungen werden rückgängig gemacht, Telegramme handelstechnischer Natur regional wieder zugelassen. Die Zensur wird entschärft, das Verfahren verkürzt, Ausnahmen werden festgelegt. Die telefonische Aufgabe wird unter bestimmten Umständen wieder erlaubt. Für die aus Anlass des Krieges unterbrochene internationale telegrafische Korrespondenz werden Ersatzwege gesucht. Selbst der Verkehr mit feindlichen Staaten wird – über das Gebiet von Neutralen geleitet – wiederaufgenommen. Im Hinblick auf eine halbwegs glaubwürdige Kriegsberichterstattung erhalten Korrespondenten die Möglichkeit der regelmäßigen telegrafischen Übermittlung von Meldungen an ihre Zeitungen. Und auch in sozialer Hinsicht gewinnt der Telegraf an Bedeutung zurück. Nachdem die zunehmenden Verluste die Sorgen der Menschen um Angehörige an den Fronten wachsen lassen, ergeht 1916 die Erlaubnis für Soldaten einer Armee im Feld, Telegramme nach Hause zu senden. 36 Bald darauf dürfen auch Telegramme aus den Heimatgebieten zu einer Armee geschickt werden. Neben der deutschen Sprache sind Ungarisch und landesübliche Sprachen zugelassen. Verabredete oder chiffrierte Zeichen sind untersagt. Erlaubt sind zudem nur Botschaften „dringlicher Natur“, etwa Anfragen nach dem Befinden Schwerverwundeter sowie Nachrichten über den Tod oder über schwere Erkrankungen Angehöriger. Nicht erlaubt sind„minder wichtige Familienangelegenheiten“, Vereinsangelegenheiten oder allgemeine Anfragen nach dem Befinden oder dem Aufenthaltsort von Soldaten. Zur Schonung der Leitungskapazitäten darf die Länge eines solchen Telegramms einschließlich der Adresse 30 Worte nicht übersteigen. Auf unnötige Phrasen wie„Herzliche Grüße“ ist zu verzichten. Der Preis beträgt einheitlich zwei Kronen. Jedes Telegramm ist vor dem Absenden dem nächsten Stationskommando oder Gendarmerieposten vorzulegen, wo über die Zulässigkeit und Dringlichkeit, welche gegebenenfalls„unter Beibringung von Beweisstücken“ zu belegen ist, entschieden wird. Erst wenn es den Vermerk„Zugelassen“ trägt, darf es abgesendet werden. 37 Gegen Kriegsende nimmt die Staats- und Militärkorrespondenz das Telegrafennetz dermaßen in Beschlag, dass das Handelsministerium bei den Militärbehörden ansucht, die Korrespondenz auf das Nötigste zu beschränken. Es besteht jedoch wenig Hoffnung, dass dies auch geschieht, und an einen Ausbau des Telegrafennetzes zur Entspannung der Lage ist wegen des herrschenden Materialmangels nicht
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Blitzschnell in die Ferne schreiben : Geschichte der Telegrafie in
Österreich / Wolfgang Pensold, Otmar Moritsch, Mirko Herzog
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