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Blitzschnell in die Ferne schreiben : Geschichte der Telegrafie in Österreich / Wolfgang Pensold, Otmar Moritsch, Mirko Herzog
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158 telegrafische, die telefonische und die Funktechnik nun zusammenfassend genannt werden. 13 Dabei gelten nur bedingt demokratische Freiheiten. Das Fernmeldegesetz sieht zwar ein Fernmeldegeheimnis vor, doch ist Staats­anwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Strafgerichten auch dann Aus­kunft zu geben, wenn nichtGefahr im Verzug ist. Wörtlich heißt es:Der gesetzliche Schutz des Fernmeldegeheimnisses soll nicht so weit gehen, daß dadurch die Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen durch die Strafge­richte oder die Sicherheitsbehörden erschwert oder verhindert wird. 14 Dieser alte Geist des Überwachungsstaates durchweht die neue Ordnung. Die Telegraphenordnung vom 22. Dezember 1952 löst die Bestimmungen aus der Zeit des Dritten Reiches ab und regelt die Benützung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegrafenanlagen. Die Ablehnung jegli­cher Haftung für Schäden, die aus unzulänglicher Übermittlung entstehen, sowie die angedrohten Beförderungseinschränkungen, die seit jeher gel­ten, bleiben aufrecht. Die Bildtelegraphenverordnung vom 21. Dezember 1953 regelt die Benützung des Fernsprechnetzes mit privaten Geräten, die nicht für Zwecke benützt werden dürfen, welchedie Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährden odergegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen. 15 Dasselbe gilt für die Funknachrichtenverordnung vom 6. Juni 1955. Analoge Reglementierungen formuliert die Fernsprechordnung vom 6. Juni 1955 für die Benützung der Telefonanlagen und die Fernschreib­verordnung vom 24. Oktober desselben Jahres für Fernschreibanlagen. Demnach hat der Teilnehmer für die technische Unversehrtheit der An­lagen sowie dafür Sorge zu tragen, dass Missbrauch in Form von Mittei­lungen,die die Sicherheit oder die Wirtschaftsinteressen des Bundes oder eines Landes gefährden odergegen die Gesetze, die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen, 16 unterbleibt. Die Post- und Telegraphenverwaltung ist wieder eine moralische Anstalt. Sie exekutiert die neue Ordnung durch die ihr unterstehenden regionalen Direktionen in Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz und Wien. Das Festhalten an der Kontrolle des öffentlichen Korrespondenzverkehrs hat aber auch gute Gründe jenseits manierlicher Umgangsformen. Die Post- und Telegraphenverwaltung steht im Dienst eines neuen Staates, der gegen überkommenen Naziungeist ankämpft und noch keine allge­meine Akzeptanz genießt. Knapp die Hälfte der Bevölkerung fühlt sich als Österreicher, rund ebenso viele aber als Deutsche. Noch liegen die Schatten des Dritten Reiches über der jungen Republik, die deshalb von offizieller Seite bei jeder Gelegenheit als neutral präsentiert wird, um die unselige Vergangenheit hinter sich zu lassen und wieder unabhängig zu