Wilhelm Kress.
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die in Europa je abgeiührt wurden. Die Beklagten, unter denen sich auch der französische Staat befand, der sich während des Weltkrieges und in der Nachkriegszeit beim Bau der Heeresflugzeuge durch die EsNAULT-PELTERiE-Patente nicht behindert gefühlt hatte, wurden zur Zahlung einer Gesamtschadensumme von 3 Millionen franz. Francs verurteilt. Diese Summe ist allein schon ein Beweis für die Bedeutung des Erfindungsgedankens „Knüppelsteuerung“, den Esnault-Pelterie als sein alleiniges geistiges Eigentum bestätigt erhielt.
Wie in jedem derartigen Patentprozeß war auch hier eine der hauptsächlichsten Einwendungen die gegen die Rechtsgültigkeit der Esnault-Pelterie. Patente vorgebracht wurden, die Entgegenhaltung, daß schon vor den Patentanmeldungen Einrichtungen von gleichartiger Wirkungsweise bekannt gewesen oder verwendet worden seien. Unter den zwanzig entgegengehaltenen Vorerfindungen wurde als zeitlich erste und als besonders neuheitsschädlich jene des Kress’ bezeichnet. Es war daher für die anfechtende Partei besonders wichtig, den gedruckten Beweis der Vorveröffentlichung der Knüppelsteuerung durch Kress beibringen zu können. Daß dieser in der Broschüre „Aviatik. Wie der Vogel fliegt und wie der Mensch fliegen wird“ zu finden sei, wurde vom Patentanwalt der Gegner Esnault-Pelteries bald festgestellt. Zunächst konnte ihm aber niemand ein Exemplar dieser Veröffentlichung beschaffen. Endlich wurde ihm ein Exemplar gebracht, das dann auch mit der Einzelheiten der Knüppelsteuerung zeigenden Handskizze Kress’, als „Dokuments du Musee de Vienne“* dem Gericht vorlag. Dieses vorgelegte Exemplar der Broschüre, das man damals für das einzige noch vorhandene hielt, während in der Zwischenzeit eine größere Zahl von Exemplaren der auch heute noch äußerst seltenen Broschüre aufgetaucht ist, war im Lesesaal der Bücherei des Wiener Technischen Museums entlehnt worden und wurde erst im September 1936 'zurückgestellt.
Das die letzte Entscheidung fällende Pariser Appellationsgericht stellte fest, daß die französische Rechtisanschauung von einer Veröffentlichung, wenn sie patentvernichtend wirken solle, fordere, daß sie in allen Belangen, die für die Erfindung wesentlich sind, ausreichend Auskunft geben müsse und daß insbesondere auch die Anwendungsart der zur Lösung des Problems verwendeten Mittel identisch sein müsse. Auch müsse die Darlegung so klar sein, daß der Erfindungsgedanke auf Grund der vorliegenden Veröffentlichung von Fachleuten ausgeführt werden könne. Endlich müsse die Veröffentlichung eine genügende Verbreitung gefunden haben, das heißt genügend bekanntgeworden sein. Insbesondere die letzten beiden Forderungen fand der Gerichtshof durch die KRESSsche Erfindung nicht erfüllt.
Es ist nun Tatsache, daß die Darstellung in der in Frage kommenden Veröffentlichung von Kress derart ist, daß, wenn sie auch vom Flugtechniker von heute, da dieser die Knüppelsteuerung kennt, auf den ersten Blick als solche angesprochen und in ihrer Wirkungsweise verstanden wird, dies aber ehevor
* Siehe den im „Bulletin officiel de la propri4t4 industrielle et commerciale“ vom 6. März 1924 abgedruckten Bericht über das Endurteil im Esnault-Pelterie- Patentprozeß.