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Heinrich Benedikt
da die Hammerwerkswohimng für seine Familie zu klein war, ein jährliches Quartiergeld von 10 fl. Die Dienstwohnung, die er vorher innehatte, war an die Hauptmauer des Hammerwerks gebaut, ,,so daß bei dessen Gang alles in Bewegung gesetzt und sogar der Stubenofen öfters über den Haufen geworfen wurde“. Die ganze Wohnung bestand aus einem Zimmer und hier schliefen der Hammermeister mit Frau und drei Kindern und überdies der Heizer und der Wassergeber, bis es Zeferer ermöglicht wurde, eine Wohnung zu mieten.
Der Bau eines Wohnhauses für Hammermeister und Blahknechte war nicht mehr aufzuschieben. 1797 taucht zuerst der Plan auf, ein großes Werkshaus aufzuführen und die Verwaltung aus dem Brennhof dorthin zu verlegen. Aber die Aufführung eines Hauses für die Verwaltung wurde wegen der hohen Kosten als nicht Tätlich befunden, da man damit rechnete, daß bei eintretender Baufälligkeit des Blahofens seine Neuaufstellung an einem für die Erz- und Kohlzufuhr vorteilhafter gelegenen Ort beschlossen würde. So wurde über Antrag Schrolls nur entschieden, zwischen dem Blahhaus und dem Hammer ein Wohnhaus für den Hammermeister und die Blahknechte zu errichten und für ein heizbares Zimmer für die Beamten, die im Blahhaus zu tun haben, vorzusorgen 86 .
Die Holzkohle
Einst dienten fast alle Forste des Salzburger Landes teils als landesfürstliches Regal, teils mit dem Reservat für das Bergwesen behaftet, den Sudhäusern, Schmelzhütten und Rad werken. Auch heute ist mehr als die Hälfte der Waldfläche des Landes Staatseigentum. Salinen und Montanbetriebe litten oft unter Holznot, die vor allem durch die Bauern verursacht wurde, welche die Holz-, Waldweide- und Laubstreu-Nutzung in einer forstschädigenden Weise ausübten und trachteten, durch Schlägerung und Waldbrände Weideboden zu gewinnen. Erzbischof Eber- hard schärfte 1202 das Verbot des Rodens mit den Worten ein: nulli liceat fundum eorum excolere vel pasturae animalium usurpare ut ligna in eisdem fundis possint recrescere. Nur dort, wo es, wie es in der Waldordnung des Erzbischofs Mathätjs Lang heißt, „unnütz Dörnach, Stawdach und Paschach“ gibt, darf der Waldmeister das Reuten gestatten 87 . Im fünften der zwölf Artikel gemeiner Bauernschaft von 1525 verlangen die Aufständischen das Holzungsrecht und die freie Benützung der Wälder, Wässer und Weiden als Almende 88 . Von der Waldordnung des Erzbischofs Mathätjs Lang von Wellenberg aus dem Jahre 1524 bis zu der des Erzbischofs Siegmund von Schrattenbach von 1755, welche durch das österreichische Forstgesetz von 1852 abgelöst wurde, wurden 10 Gesetze erlassen und diese Zahl allein zeigt schon, daß sie ihr Ziel nicht erreichten. Die Holzknappheit zwang zur Verordnung, daß neue Häuser auf gemauerten Sockeln stehen müssen, zum Verbot von Schindeldächern und deren Ersatz durch Stroh, zur Verdrängung der Holzgatter durch lebende Zäune, für welche Setzlinge unentgeltlich vom Waldmeister
86 Vortrag in Hofkammer 4. Feber 1797.
87 Otto Eckmüllner, Das Bauemwaldproblem einmal geschichtlich gesehen. Österreichs Forst- u. Holzwirtschaft 3. Jg (Wien 1948), 341 f.
88 F. Krones, Handbuch der Geschichte Österreichs, Berlin 1877. II, 635. — H. Hantsch, Die Geschichte Österreichs, 2. erw. Aufl., Graz 1947. I, 250.