Vergangenheit als Zukunft
Museums, in das Eigentum der Republik übergeführt. Zudem wurde 1920 ein neues Statut erlassen, das dem Staatsdenkmalamt die Kompetenzen der bisherigen Zentralkommission einräumte. 1923 trat das im Wesentlichen noch heute geltende „Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denk- malschutzgesetz-DMSG)“ in Kraft. 5 Durch dieses Gesetz wandelte sich die nur beratende Vorgängerorganisation zu einer Behörde, welche die Umsetzung des Gesetzes zu vollziehen hatte. Damit war es erstmals möglich geworden Maßnahmen umzusetzen, die, gesetzlich geregelt, den Erhalt von als Denkmal ausgewiesenen Objekten sicherstellen konnten. Erst damit erhielt das Denkmal seine Bestandsgarantie. Durch eine Einflussnahme einer Fachbehörde auf Wartung, Bestand und Schutz vor Zerstörung war es möglich geworden, dem Denkmal eine Zukunft geben zu können. Die Weitergabe des kulturellen Erbes in die nächste Generation ist seither gewährleistet.
Erste Einschränkungen im gesetzlichen Auftrag erfolgten in der Zeit des Ständestaats. Die Ständestaatliche Verfassung von 1934 ersetzte das Bundesdenkmalamt (seit 1923) durch die „Zentralstelle für Denkmalschutz im Bundesministerium für Unterricht“. Nach dem sogenannten Anschluss Österreichs 1938 blieben zwar das Denkmalschutzgesetz und das Ausfuhrverbotsgesetz weiter in Geltung, der Vollzug erfolgte jedoch ab 1940 durch die Reichsstatthalter. Das „Institut für Denkmalpflege“ wurde als Fachanstalt dem Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unterstellt und war damit in seiner Funktion wieder eine, wie zur Zeit der Zentralkommission, rein beratende Organisation ohne wesentliche Kompetenzen. Die Landeskonservatoren wurden zu Gaukonservatoren. 6 Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Bundesdenkmalamt neu gegründet. 1945 wurde mit dem Behörden-Überleitungsgesetz (Staatsgesetzblatt 1945/94) die Behörde wiederhergestellt, die Weitergeltung des Denkmalschutzgesetzes und des Ausfuhrverbotsgesetzes wurde im Rechtsüberleitungsgesetz 1945 (StGBl 1945/67) verankert. 7 Durch die massiven Bombardements und Bodenkämpfe des Krieges waren zahlreiche unwiederbringliche Totalzerstörungen im Denkmalbestand zu verzeichnen. Die größte Herausforderung der Denkmalpfleger zu dieser Zeit lag in der Rettung der oft nur teilweise beschädigten Baudenkmale. Sie mussten vor dem oft großflächigen Schleifen bewahrt werden, das beim Schaffen neuer Bauflächen für den Wiederaufbau drohte.
5 Bazil, Binder-Kriglstein, Kraft, siehe Anmerkung 1, S. 2.
6 Ebd, S. 3.
7 Ebd.
153