Aufsatz 
Vergangenheit als Zukunft : Aspekte der Zukunft im Denkmalschutz. Grundlagen und Maßnahmen für den Erhalt von Baudenkmalen / Johannes Sima
Entstehung
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Vergangenheit als Zukunft

Museums, in das Eigentum der Republik übergeführt. Zudem wurde 1920 ein neues Statut erlassen, das dem Staatsdenkmalamt die Kompetenzen der bishe­rigen Zentralkommission einräumte. 1923 trat das im Wesentlichen noch heute geltendeBundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denk- malschutzgesetz-DMSG) in Kraft. 5 Durch dieses Gesetz wandelte sich die nur beratende Vorgängerorganisation zu einer Behörde, welche die Umsetzung des Gesetzes zu vollziehen hatte. Damit war es erstmals möglich geworden Maßnahmen umzusetzen, die, gesetzlich geregelt, den Erhalt von als Denkmal ausgewiesenen Objekten sicherstellen konnten. Erst damit erhielt das Denk­mal seine Bestandsgarantie. Durch eine Einflussnahme einer Fachbehörde auf Wartung, Bestand und Schutz vor Zerstörung war es möglich geworden, dem Denkmal eine Zukunft geben zu können. Die Weitergabe des kulturellen Erbes in die nächste Generation ist seither gewährleistet.

Erste Einschränkungen im gesetzlichen Auftrag erfolgten in der Zeit des Stände­staats. Die Ständestaatliche Verfassung von 1934 ersetzte das Bundesdenkmal­amt (seit 1923) durch dieZentralstelle für Denkmalschutz im Bundesministerium für Unterricht. Nach dem sogenannten Anschluss Österreichs 1938 blieben zwar das Denkmalschutzgesetz und das Ausfuhrverbotsgesetz weiter in Geltung, der Vollzug erfolgte jedoch ab 1940 durch die Reichsstatthalter. DasInstitut für Denkmalpflege wurde als Fachanstalt dem Reichsministerium für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung unterstellt und war damit in seiner Funktion wieder eine, wie zur Zeit der Zentralkommission, rein beratende Organisation ohne we­sentliche Kompetenzen. Die Landeskonservatoren wurden zu Gaukonservatoren. 6 Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Bundesdenkmalamt neu gegrün­det. 1945 wurde mit dem Behörden-Überleitungsgesetz (Staatsgesetzblatt 1945/94) die Behörde wiederhergestellt, die Weitergeltung des Denkmal­schutzgesetzes und des Ausfuhrverbotsgesetzes wurde im Rechtsüberleitungs­gesetz 1945 (StGBl 1945/67) verankert. 7 Durch die massiven Bombardements und Bodenkämpfe des Krieges waren zahlreiche unwiederbringliche Totalzer­störungen im Denkmalbestand zu verzeichnen. Die größte Herausforderung der Denkmalpfleger zu dieser Zeit lag in der Rettung der oft nur teilweise beschä­digten Baudenkmale. Sie mussten vor dem oft großflächigen Schleifen bewahrt werden, das beim Schaffen neuer Bauflächen für den Wiederaufbau drohte.

5 Bazil, Binder-Kriglstein, Kraft, siehe Anmerkung 1, S. 2.

6 Ebd, S. 3.

7 Ebd.

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