Aufsatz 
Vergangenheit als Zukunft : Aspekte der Zukunft im Denkmalschutz. Grundlagen und Maßnahmen für den Erhalt von Baudenkmalen / Johannes Sima
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Johannes Sima

Denkmale erhalten heißt, ihnen Zukunft zu geben

Die Paragraphen Eins und Fünf des Denkmalschutzgesetzes umreißen die Grundlagen und Handlungsvorgaben zur praktischen Denkmalpflege. Ihr Text lautet:

§ 1 DMSG Begriffsbestimmungen, Geltungsbereich

(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstän­de (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Be­arbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (,Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegen­ständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen.,Erhaltung bedeutet Bewah­rung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (loka­ler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhal­tung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. [...]

§ 5 DMSG Denkmalschutzaufhebungsverfahren

(1) Die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - aus­genommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewil­ligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Um­fang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals

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