Vergangenheit als Zukunft
sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Soweit die künftige wirtschaftliche Erhaltung und Nutzung von Park- und Gartenanlagen gefährdet oder spürbar geschmälert sein könnte, ist den Anträgen auf jeden Fall stattzugeben, es sei denn, es handelt sich um eine Veränderung, die die Zerstörung dieser Anlagen als solche oder in wesentlichen Teilen bedeuten würde. [...]“ 8
Zwei Sätze aus dem oben angeführten Gesetzestext bildeten die Grundlage und den Auftrag für die berufliche Tätigkeit des Autors dieser Seiten, nämlich: .„Erhaltung’ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland“ und „die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals [...] bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes.“ Wenn die Erhaltung die möglichst unveränderte Weitergabe des Denkmals an die nächste Generation bedeutet und eine Zerstörung oder Veränderung des Denkmals zwar bewilligungspflichtig, aber prinzipiell möglich ist, scheint sich damit ein Widerspruch aufzutun. Das Lösen dieser Problemfelder war die Kernaufgabe des Autors in seiner Funktion als Architekt.
Dass ein als bewegliches Denkmal ausgewiesenes Gemälde durch fachgerechte Konservierung und Restaurierung auch in der Zukunft als originales Kunstwerk einer vergangenen Zeit betrachtet werden kann, liegt darin, dass sich sein Inhalt nicht verändert. Im Bereich der Baudenkmalpflege zeigt sich jedoch ein über die Wartung des Objekts hinausgehendes Problemfeld. Gebäude erhalten ihre Struktur und Form, weil sie für eine bestimmte Funktion an einem bestimmten Ort errichtet wurden. So ist, als Beispiel, die Form eines Mühlengebäudes vom Mahlvorgang und dem damit errichteten Mahlwerk definiert. Die für den Betrieb notwendige Energie in Form von Wasserkraft bestimmt die Lage der Mühle an einem Bach. Nach einer Stilllegung würde das Bauwerk ohne Wartung verfallen. Steht das Objekt unter Denkmalschutz und ein Interessent möchte das Mühlgebäude als Wohnhaus nutzen, bedarf es seitens der Beteiligten eines Abwägungsprozesses an dessen Ende die Bewilligung von Umbaumaßnahmen stehen, die die Bewohnerwünsche möglichst erfüllen, den
8 Bundesgesetz vom 25. September 1923, betreffend Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung (Denkmalschutzgesetz - DMSG). StF: BGBl. Nr. 533/1923.
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