23 oder werden konnte, übertrug der Staat an sogenannteSammelstellen, die dieses Vermögen verwerteten und an NS-Opferorganisationen zur Verteilung brachten. Kunstgegenstände, die in Museen gelangt waren, konnten vielfach an die ursprünglichen Eigentümer zurückgestellt werden. Allerdings existierte seit den 1920er-Jahren ein Kunstausfuhrgesetz, das verhindern sollte, dass bedeutende Kunstgegenstände aus Österreich ausgeführt wurden. Daher konnten viele NS-Opfer nicht frei über ihr ehemaliges Vermögen verfügen. Um die Ausfuhrerlaubnis für einzelne Kunstwerke zu bekommen, mussten viele Eigentümer auf bedeutende Werke verzichten, die so im Eigentum der Bundesmuseen verblieben. 1995 versteigerte die Republik Österreich mehrere hundertherrenlose Kunstgegenstände, die jahrzehntelang in der Kartause Mauerbach eingelagert gewesen waren, zugunsten von NS-Op­ferorganisationen. In den 1990er Jahren wuchs in Österreich in Folge derWaldheim­Affäre das Bewusstsein über das noch bestehende Unrecht gegenüber den NS-Opfern. 1995 wurde einNationalfond der Republik für Opfer des Nationalsozialismus ins Leben gerufen, der seitdem weitere Entschä­digungen an NS-Opfer bzw. NS-Opferorganisationen auszahlt. Seit dem Kunstrückgabegesetz von 1998 durchforsten die staatlichen Museen in Österreich auf Bundes- und mit unterschiedlicher Intensität auch auf Landesebene ihre Sammlungen nach NS-Raubgut. Hunderte Objekte konnten seither an die Familien der ursprünglichen Eigentümer zurück­gegeben werden. Das Kunstrückgabegesetz von 1998 fußt direkt auf derWashingtoner Erklärung, in der sich 44 Staaten zur Rückgabe von NS-Raubgut verpflich­tet hatten. 6 Allerdings umfasst die Erklärung nur Raubgut im staatlichen Besitz. Privatpersonen können sich dieser Erklärung anschließen, müssen dies aber nicht tun. So bleibt noch viel NS-Raubgut weiter in privatem Besitz. Neben Kunst und Kunsthandwerk sind dies vielfach Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Möbel oder auch technische Geräte.