23oder werden konnte, übertrug der Staat an sogenannte„Sammelstellen“,die dieses Vermögen verwerteten und an NS-Opferorganisationen zurVerteilung brachten.Kunstgegenstände, die in Museen gelangt waren, konnten vielfach an dieursprünglichen Eigentümer zurückgestellt werden. Allerdings existierte seitden 1920er-Jahren ein Kunstausfuhrgesetz, das verhindern sollte, dassbedeutende Kunstgegenstände aus Österreich ausgeführt wurden. Daherkonnten viele NS-Opfer nicht frei über ihr ehemaliges Vermögen verfügen.Um die Ausfuhrerlaubnis für einzelne Kunstwerke zu bekommen, musstenviele Eigentümer auf bedeutende Werke verzichten, die so im Eigentumder Bundesmuseen verblieben. 1995 versteigerte die Republik Österreichmehrere hundert„herrenlose” Kunstgegenstände, die jahrzehntelang in derKartause Mauerbach eingelagert gewesen waren, zugunsten von NS-Opferorganisationen.In den 1990er Jahren wuchs in Österreich in Folge der„WaldheimAffäre” das Bewusstsein über das noch bestehende Unrecht gegenüberden NS-Opfern. 1995 wurde ein„Nationalfond der Republik für Opferdes Nationalsozialismus” ins Leben gerufen, der seitdem weitere Entschädigungen an NS-Opfer bzw. NS-Opferorganisationen auszahlt. Seit dem„Kunstrückgabegesetz” von 1998 durchforsten die staatlichen Museen inÖsterreich auf Bundes- und mit unterschiedlicher Intensität auch aufLandesebene ihre Sammlungen nach NS-Raubgut. Hunderte Objektekonnten seither an die Familien der ursprünglichen Eigentümer zurückgegeben werden.Das Kunstrückgabegesetz von 1998 fußt direkt auf der„WashingtonerErklärung”, in der sich 44 Staaten zur Rückgabe von NS-Raubgut verpflichtet hatten.6Allerdings umfasst die Erklärung nur Raubgut im staatlichenBesitz. Privatpersonen können sich dieser Erklärung anschließen, müssendies aber nicht tun.So bleibt noch viel NS-Raubgut weiter in privatem Besitz. Neben Kunst undKunsthandwerk sind dies vielfach Gegenstände des täglichen Gebrauchswie Möbel oder auch technische Geräte.