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Blitzschnell in die Ferne schreiben : Geschichte der Telegrafie in Österreich / Wolfgang Pensold, Otmar Moritsch, Mirko Herzog
Entstehung
Seite
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105 Verwendung der eigenen Streitkräfte verbreitet oder Telegramme, welche der Sicherheit des Staates gefährlich sind oder gegen die öffentliche Ord­nung verstoßen, befördert oder zugestellt werden. 6 Der Telegrafenbedienstete muss bei jedem aufgegebenen Telegramm den Inhalt überprüfen und sich Name und Anschrift des Aufgebers bestä­tigen lassen, entweder anhand eines amtlichen Dokuments mit Personen­beschreibung oder zweier Zeugen, die den Aufgeber kennen und auch dem Beamten persönlich bekannt sind. Die telefonische Aufgabe von Telegrammen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Chiffrierte Telegram­me und solche in nicht zugelassener Sprache werden nicht befördert, auch nicht solche, die Abkürzungen, gar keinen Text oder einen Text mit militä­rischen Angaben enthalten. Grundsätzlich verboten sind Telegramme ins feindliche Ausland; direkte Verbindungen dorthin sind stillgelegt. Be­denkliche Telegramme aus dem Inland werden gemeinsam mit solchen, die aus dem noch zugänglichen Ausland kommen oder dorthin gehen sollen, an die nächste Telegrammzensurkommission zur Überprüfung geleitet. Solche Zensurkommissionen sind in größeren Städten einge­richtet. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach den gebräuchlichen Landessprachen. In der in Wien sitzenden Haupt-Zensurkommission sind neben der deutschen Sprache auch Polnisch, Rumänisch, Ruthenisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Slowakisch und Tschechisch vertreten. 9 Aus dem Ausland einlangende Telegramme dürfen erst dann dem Empfän­ger zugestellt werden, wenn sie die Zensur durchlaufen haben. Beste­hen Bedenken, unterbleibt die Zustellung. Beanstandete Telegramme werden beschlagnahmt. Personen mit auffallend regem Telegrammver­kehr sind grundsätzlich dem Kriegsüberwachungsamt zu melden. Da den Telegrafenbediensteten eine zentrale Rolle im Kontrollapparat zukommt, wird ihnen ihre Dienstpflicht eindringlich in Erinnerung gerufen, deren vorsätzliche Verletzung mitstrengem Arreste in der Dauer von bis zu drei Jahren geahndet werde. 11 Telegrafenaufseher, die in den Grenzgebieten Dienst tun, werden ge­radezu zur Spionage verpflichtet. Jede Wahrnehmung von Aktivitäten der Feindseite ist möglichst rasch den militärischen Behörden vor Ort zu melden. Das gilt auch für Vorfälleim eigenen Lande, die auf feindliche Absichten der Bevölkerung oder einzelner Personen schließen lassen. 12 Den Aufsehern ist überdies die Bewachung der Linien überantwortet, um sie vor Zerstörung zu bewahren. Sie haben bei der Gendarmerie oder der nächsten Militärbehörde anzuzeigen, wennwegen der Nähe des Feindes oder wegen feindlich gesinnter Personen eine besondere Überwachung vonnöten ist. 13 Bei unmittelbarer feindlicher Bedrohung haben sie auf An-