105 Verwendung der eigenen Streitkräfte verbreitet oder Telegramme, welche der Sicherheit des Staates gefährlich sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, befördert oder zugestellt werden.“ 6 Der Telegrafenbedienstete muss bei jedem aufgegebenen Telegramm den Inhalt überprüfen und sich Name und Anschrift des Aufgebers bestätigen lassen, entweder anhand eines amtlichen Dokuments mit Personenbeschreibung oder zweier Zeugen, die den Aufgeber kennen und auch dem Beamten persönlich bekannt sind. Die telefonische Aufgabe von Telegrammen ist aus Sicherheitsgründen untersagt. Chiffrierte Telegramme und solche in nicht zugelassener Sprache werden nicht befördert, auch nicht solche, die Abkürzungen, gar keinen Text oder einen Text mit militärischen Angaben enthalten. Grundsätzlich verboten sind Telegramme ins feindliche Ausland; direkte Verbindungen dorthin sind stillgelegt. Bedenkliche Telegramme aus dem Inland werden gemeinsam mit solchen, die aus dem noch zugänglichen Ausland kommen oder dorthin gehen sollen, an die nächste Telegrammzensurkommission zur Überprüfung geleitet. Solche Zensurkommissionen sind in größeren Städten eingerichtet. Ihre Zusammensetzung richtet sich nach den gebräuchlichen Landessprachen. In der in Wien sitzenden Haupt-Zensurkommission sind neben der deutschen Sprache auch Polnisch, Rumänisch, Ruthenisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Slowakisch und Tschechisch vertreten. 9 Aus dem Ausland einlangende Telegramme dürfen erst dann dem Empfänger zugestellt werden, wenn sie die Zensur durchlaufen haben. Bestehen Bedenken, unterbleibt die Zustellung. Beanstandete Telegramme werden beschlagnahmt. Personen mit auffallend regem Telegrammverkehr sind grundsätzlich dem Kriegsüberwachungsamt zu melden. Da den Telegrafenbediensteten eine zentrale Rolle im Kontrollapparat zukommt, wird ihnen ihre Dienstpflicht eindringlich in Erinnerung gerufen, deren vorsätzliche Verletzung mit„strengem Arreste“ in der Dauer von bis zu drei Jahren geahndet werde. 11 Telegrafenaufseher, die in den Grenzgebieten Dienst tun, werden geradezu zur Spionage verpflichtet. Jede Wahrnehmung von Aktivitäten der Feindseite ist möglichst rasch den militärischen Behörden vor Ort zu melden. Das gilt auch für Vorfälle„im eigenen Lande, die auf feindliche Absichten der Bevölkerung oder einzelner Personen schließen lassen“. 12 Den Aufsehern ist überdies die Bewachung der Linien überantwortet, um sie vor Zerstörung zu bewahren. Sie haben bei der Gendarmerie oder der nächsten Militärbehörde anzuzeigen, wenn„wegen der Nähe des Feindes oder wegen feindlich gesinnter Personen eine besondere Überwachung“ vonnöten ist. 13 Bei unmittelbarer feindlicher Bedrohung haben sie auf An-
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Blitzschnell in die Ferne schreiben : Geschichte der Telegrafie in
Österreich / Wolfgang Pensold, Otmar Moritsch, Mirko Herzog
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