119 soziale Härten, nicht zuletzt gegenüber weiblichen Bediensteten. Beim Bund angestellte Frauen, die Anspruch auf eine Witwenpension haben, weil ihr verstorbener Ehemann ebenfalls im Staatsdienst tätig war, werden vor die Wahl gestellt, für die Dauer ihrer Anstellung darauf zu verzichten oder gegen Abfertigung aus dem aktiven Dienst auszuscheiden. 5 Hemmend für die Konsolidierung wirkt auch die herrschende Hyperinflation, die bizarre Tarife zutage bringt. Die Wortgebühr eines normalen Inlandtelegramms innerhalb Deutschösterreichs ist von 20 Heller Anfang 1920(bei einer Mindestgebühr von zwei Kronen je Telegramm) auf 600 Kronen im August 1923(bei 6.000 Kronen Mindestgebühr) gestiegen. 6 Die sich rasend entwickelnde Teuerung zehrt das erwirtschaftete Kapital auf und macht die Reformbemühungen der Telegrafenverwaltung zunichte. Der Aufbau kommt erst in Schwung, als dank des Genfer Sanierungsprogramms im Jahr 1923 die Krone ihren Wert halten kann. In der Folge geht es auch mit dem Staatstelegrafen aufwärts, können Investitionen aus Betriebsüberschüssen finanziert werden. 7 Anfang 1924 tritt eine neue Telegrafenordnung in Kraft. Verwaltungstechnisch steht die in Wien ansässige Generaldirektion für das Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen(später Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) einer ebenfalls in Wien sitzenden Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland sowie vier kombinierten Post- und Telegraphendirektionen für die restlichen Bundesländer vor. In Graz sitzt die für die Steiermark zuständige, in Innsbruck eine für Tirol und Vorarlberg, in Klagenfurt eine für Kärnten und in Linz jene für Oberösterreich und Salzburg. Das österreichische Telegrafennetzwerk verfügt jetzt über Linien in einem Ausmaß von 11.000 Kilometern und über fast 3.000 Bundes- und Eisenbahntelegrafenämter. In diesen Ämtern arbeiten knapp 1.900 Telegrafenapparate unterschiedlichen Typs. 8 Die niedrigere Zahl an Apparaten als an Ämtern kommt daher, dass viele kleine Ämter den Telegrammdienst nur noch telefonisch besorgen, was geringere Anforderungen an Ausstattung und Personal stellt. Rechtlich behält sich der Staat(also der Bund) weiterhin die Errichtung öffentlicher Telegrafen sowie deren Kontrolle vor. In einem Telegraphengesetz vom 18. Juli 1924 heißt es: „Der Bund kann aus öffentlichen Rücksichten den Betrieb von Telegraphen ganz oder auf bestimmten Linien oder für bestimmte Arten von Telegraphen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einstellen und die Benützung der Telegraphen für den allgemeinen Verkehr zeitweise Beschränkungen unterwerfen.“ 9
Dokument
Blitzschnell in die Ferne schreiben : Geschichte der Telegrafie in
Österreich / Wolfgang Pensold, Otmar Moritsch, Mirko Herzog
Seite
120
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten