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Die geschichtlichen Grundlagen.
geführten Längenmessungen, ist von irgendwelchen markscheiderischen Erörterungen in diesem bergrichterlichen Entscheid demnach noch keine Rede, insbesondere nicht von einer etwaigen obertägigen Abgrenzung oder „Verpflockung“ oder „Verlochsteinung“ der Grubengrenzen, die dann unter Tage einzuhalten gewesen wären.
Den ersten geschichtlichen Beleg für markscheiderische Messungen einfacher Art im Gebiete des ehemaligen Österreich-Ungarn enthält das SChemnitzer Bergrecht, das König Adalbert IV. im Jahre 1244 1 der Stadt verlieh. Es regelt in 40 Punkten die Rechte der Stadt und in 20 Punkten die Rechte der eingewanderten deutschen Bergleute. Das Schemnitzer Bergrecht setzt fest, daß einer Grube in das Hangende ein Lehen und in das Liegende ein Lehen, auf jeder Seite aber im Streichen des Ganges viereinhalb Lehen zugeteilt werden sollen. Das war dann ein „scheiblich Lehen“. Es heißt dann weiter: „Wenn Bergleute nebeneinander bauen, so mag einer den anderen enthauen, bis daß sie gegeneinander durchschlagen. Dann sollen beide Teile je drei Viertel eines Lachters vom Durchschlag entweichen, bis Bergmeister und Geschworene dazukommen und Markscheidstempel zwischen beiden festsetzen. 2 Wer die Stempel brach oder aufschlug mit Frevel oder mit Wissen, der hatte Leib und Gut verloren.“
Wir haben somit markscheiderische Messungen von söhligen Längen vor uns, doch maß man um 1244 in Schemnitz bereits auch Höhen, da das Bergrecht Adalberts auch schon Stollen und Erbstollen kennt. Zur Auffahrung der Stollen bediente man sich vermutlich der Sohlwaage oder der Bergw r aage und Schnur. Doch ist es wahrscheinlich, daß man zur damaligen Zeit in Oberungarn auch bereits Winkel maß, da man Winkelmeßzüge einfachster Art kannte. Ob dies mittels Schnurdreiecken oder Holzscheiben geschah, in die Kerben geritzt wurden oder an denen mittels gefärbter Schnüre die Winkel festgehalten w'urden, ähnlich der uns aus späterer Zeit überlieferten englischen „Kreideschnurmethode“, 3 ward sich wohl nie feststellen lassen, beides ist jedoch möglich. P. Wilski 4 schreibt hierüber folgendes:
In dem Abschnitt „Vom Recht der Erbstollen“ wird der Fall besprochen, daß jemand „mit des Raths und des Bergmeisters Gunst“ einen Erbstollen baut. Er findet an einer Stelle im Stollen Erz. Von dieser Stelle an gehören ihm „für sich vierthalb Lehen und hinter sich vierthalbs“. 5 So war es sowohl bei Schürfstollen als auch bei Erbstollen. Auf diese sieben Lehen oder 49 Lachter Stollenlänge durfte der Stöllner sein Erz abbauen. Es gehörte ihm, soweit er es, auf der Stollensohle stehend, mit dem Gezähe, Keilhaue oder Kratze, erreichen konnte. Zuweilen aber nun kreuzen sich zwei Gänge und ein auf der anderen Lagerstätte bauender Bergmann kommt dem ersten Stöllner zu nahe; dieser fürchtet sich, daß ihm der Nachbar in sein Erz einbricht und ruft daher die Entscheidung der Behörde an. Oder auch
1 B. Knocheniiauer, Wanderungen, 1. c., S. B 272.
2 P. Wilski, Markscheidekunde I., S. 3.
3 C. Krause, Beiträge zur Geschichte der Entwicklung der Instrumente in der Markscheidekunde. S. 14. Freiberg 1908.
4 P. Wilski, Markscheidekunde I., S. 115.
5 d. h. drei Lehen und vom vierten ein halbes.