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Die geschichtlichen Grundlagen.
schlag „oder wo das wendet“, d. h., wo etwa sonst die Berggerechtsame der älteren Grube „wenden“ oder zu Ende sind. Die stehende Markscheide oder das „Abschneidend Maß“ trennt zwei auf einer Ganglagerstätte nebeneinander bauende Gruben, die flache Markscheide zwei auf einem Gang untereinander bauende Gruben.
Die Abgrenzung von Nachbargruben gegeneinander hatte somit anscheinend von jeher viele Streitigkeiten hervorgerufen, so daß anzunehmen ist, daß die Vermessung von Grubenbauen aus solchen Anlässen zu einer der Haupttätigkeiten der alten Markscheider gehörte. Eine Stelle aus dem Bergbuche des Königs Wenzel VI. vom Jahre 1280 bestätigt dies mit folgenden Worten: 1
,,Das Nmpt derjenigen, jo die Berge oder (Sänge pormefjen, ift durefy die Berg* perftänbigen erdacht und eingefiifyrt morden aujj llrjacfyen, daß alle Klagen, jo der ZlTarffcfyetber falber jmijd^en den näd|ft aneinander ftojfenben Bergen und «^edjen por* fallen, mit gebührlicher Dermejfung durch fie »ertragen und entfdpeben merden jollen".
Die Ausführenden waren um diese Zeit noch nicht „Schiner“ oder „Markscheider“, sondern eine von Fall zu Fall gewählte Kommission von vier Männern.
Das Goslarer Bergrecht, das aus der Zeit um 1360 stammt, läßt uns hingegen erstmalig erkennen, daß in der für den Rammeisberg geltenden Bergordnung um die Mitte des 14. Jahrhunderts bereits der Markscheiderberuf auf dem Harz ein klar umgrenzter Sonderberuf war. Gesetzesbestimmungen, noch dazu aus so früher Zeit, können natürlich über den technischen und wissenschaftlichen Stand eines Berufes kein unbedingt genaues Bild ergeben, lassen jedoch immerhin auf seine Bedeutung wichtige Rückschlüsse zu. Da aber das Goslarer Bergrecht aus dem Rahmen der üblichen Bergordnungen herausfällt und mehr eine Bergpolizeiverordnung und eine Dienstanweisung für verschiedene Beamtengruppen ist, wird des Markscheiders darin ziemlich eingehend gedacht. Er begegnet uns unter der Amtsbezeichnung „Fronbote“ und wird von den Sechsmannen nach Eignung und Befähigung „aus dem Bergwerk“ heraus bestellt. 2 Er wird weiters von den Sechsmannen vereidigt und auf seine dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet. Der Artikel 199 der Bergordnung besagt:
,,Das befiehlt man ifynen bei ifyrem <£ib, baß jie ben Berg behüten unb por Schaben bemalten, rno fie fönneit, baß fie richtig mefjen, bem Nrrrten unb bem Beteten, baß fie perbieten, rno man eine (JErjfefte bem Berge 3U fcfjaben perfyauen rpolle unb baß fie bes Berges (Selb penpafyren, jo baß es nirgenbs ausgegeben rperbe, es jei benn $u bes Berges Bußen." 3
Keine spätere deutsche Bergordnung umreißt die Dienstobliegenheiten des Markscheiders von einem so hohen ethischen Standpunkt aus sowohl in bezug auf das Allgemeinwohl, als auch vom bergwirtschaftlichen Gesichtspunkt wie das Goslarer Bergrecht. Der Markscheider wird nicht von Fall zu Fall berufen, sondern
1 Buch I., Kap. 10. P. Wilski, Markscheidekunde I., S. 6.
2 W. Nehm, Die Entwicklung des Markscheidewesens auf dem Harz bis zum Dreißigjährigen Krieg. Reden und Ansprachen hei akademischen Feiern. S. 35. Clausthal- Zellerfeld 1934.
3 W. Nehm, ebenda, S. 36.