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1940: Siebentes Heft : Die Entwicklung des Markscheidewesens im Lande Österreich / von Franz Kirnbauer
Entstehung
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Die geschichtlichen Grundlagen.

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verwaltet ein ständiges Amt. Er genießt im Rahmen seiner Dienstausübung öffent­lichen Glauben. Die Festsetzung und Überwachung der Sicherheitspfeiler und der Wetterwege geben dem Markscheider in betriebstechnischer und bergpolizeilicher Hinsicht eine feste und einflußreiche Stellung, die ihn oft als Vertreter des Berg­meisters erscheinen läßt. In späteren Zeiten verlor sich auf dem Harz die beamtete öffentliche Stellung des Markscheiders wieder, er blieb zwar vereideter .Beamter des Regalherrn und sein Arbeitsgebiet bildeten nur betriebstechnische Messungen, von urkundlichen Messungen blieb er ausgeschaltet (Bergordnung für Wildemann und Zellerfeld, 1550). 1

Doch nicht nur aus dem Harz, sondern auch aus Tirol ist uns der NameFron­bote aus dem Schwazer Bergbuch für 1490 überliefert. 2 Wesentlich älter und häufiger als dieser für den Markscheider seltene Name ist bei uns jedoch die Be­zeichnungSch in er, welche als die allgemeine Bezeichnung für den Markscheider in den österreichischen Alpenländern gelten kann. Sie läßt sich im Gebrauch bis in die erste Hälfte des 15. Jahrhunderts zurückverfolgen. 3 Die älteste bekannte Erwähnung des dazugehörigen Tätigkeitswortesschinen =markscheiden findet sich in Johann Georg Loris Sammlung des baierischen Bergrechts, unter Bemerkungen Halleinischer Bergrechts-Gebräuche und stammt aus dem Jahre 1418. Die betreffende Stelle lautet: 4

21rtno Domini MCCCCXVHI:

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Das Wort Schiner hat mitSchiene selbstverständlich nichts zu tun, sondern hängt mitSchinzeug, dem alten Markscheidergerät, und dem dazu­gehörigen Tätigkeitswortschinen, verschinen, abschinen zusammen. Die Redens­arten Min und Schin tun, mit Min und Schin handeln, Schin und Min geben, bedeuten vielmehr, durch markscheiderische Vermessung die Grenze fest­stellen. Beide Worte, Min und Schin, gehören der älteren deutschen Rechtssprache an. Min bedeutet hierbei gütliche Benehmung, Vergleich; Schin dagegen ist die rechtliche Entscheidung des mit der Gruben Vermessung betrauten Beamten, also desjenigen, der mit demSchinzeug umzugehen verstand. 5

1 W. Neiim, Markscheidewesen auf dem Harz, 1. c., S. 36.

2 P. Wilski, Markscheidekunde I., S. 3. DerFröhner ist jedoch etwas anderes.

3 St. Worms, Schwazer Bergbau im fünfzehnten Jahrhundert. S. 39. Wien 1904.

4 J. G. Lori, Sammlung des baierischen Bergrechtes. S. 43. München 1764.

E. Treptow, Tiroler Markscheider, 1. c., S. B 499. 1933.

5 Nach H. Veith, Bergwörterbuch. S. 415. Breslau 1870/71, und eigenen Studien des Verfassers.