D. Die kulturelle Stellung des Markscheiders in Österreich vom 15. bis zum 19. Jahrhundert.
Um eine Geschichte der kulturellen Stellung des Markscheiders in Österreich in den vergangenen Jahrhunderten schreiben zu können, müßten vorerst eingehende revierweise Untersuchungen erfolgen. Bis auf das oberösterreichische Salzkammergut, dessen Geschichte in verdienstvoller und ausgezeichneter Weise C. Schbaml, 1 der Nestor der österreichischen Bergbau-Geschichtsforscher, uns in mühevoller Arbeit erschlossen hat, und Tirol, von dem wir manches aus dem Schwazer Bergbuch 2 wissen, ist dies noch nirgends geschehen. Es mögen daher die folgenden Zeilen als Bausteine und Beiträge zu dieser Frage angesehen werden und zu neuen Forschungen auf diesem Gebiet anregen.
Quellen über die Stellung des Markscheiders im Betrieb sowie über seine rechtliche und kulturelle Bedeutung liefern uns vor allem verschiedene österreichische Bergordnungen, unter andern die sogenannten „Schwazer Erfindungen“ aus der zweiten Hälfte des 15. und der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts, wie wir bereits im ersten Abschnitt dieser Arbeit über die geschichtlichen Grundlagen des Markscheidewesens in Österreich gesehen haben. Aus ihnen ist uns bekannt, daß der Markscheider oder Schiner in Tirol dann vor allem in Tätigkeit trat, wenn Streitigkeiten zwischen zwei Gruben entstanden waren. Doch nicht nur die Beilegung von Streitigkeiten und Abgrenzung von Grubenfeldern kann das alleinige Aufgabengebiet des alten Markscheiders gebildet haben, er muß auch im normalen Betrieb zu Rate gezogen worden sein, wenn es galt, Steigen und Sohlabstände oder Richtungen von Stollen, Durchschläge u. a. zu bestimmen. Die Verbindung der Tätigkeit des Messens mit rechtlichen Entscheidungen hat zweifellos den österreichischen Markscheidern des 15. und 16. Jahrhunderts ein hohes Ansehen verliehen. So werden sie häufig mit den höchsten damaligen Bergbeamten, dem Bergrichter, dem Schichtmeister und dem Fröhner, zusammen genannt. 3 Artikel 38 der Ferdinandeischen Bergordnung betraut den Bergrichter, Schiner und andere Beamte (Geschworene) mit der Festlegung der Stunde. Artikel 42 besagt, daß Bergrichter, Schiner und Geschworene erforderlichenfalls jede Grube befahren dürfen. In Artikel 80 heißt es: „Es sollen
1 C. Schrame, Das Öberösterreichische Salinenwesen vom Beginne des 16. Jahrhunderts bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts. S. 140 bis 143, Wien 1932.
C. Schrame, Das oberösterreichische Sahnenwesen. II. Bd., S. 118 bis 119 und S. 154, Wien 1935.
2 E. Treptow, Tiroler Markscheider (Schiner) im 15. und 16. Jahrhundert. Zeitschr. f. d. Berg-, Hütten- u. Salinenwesen, S. B 497—507, Berlin 1933.
3 E. Treptow, Tiroler Markscheider, 1. c., S. B 504.