Geschichtliches über die Linz—Budweiser Pferdebahn.
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Gang zu bringen. Hierbei sah der umsichtige Bauführer von einer Anwendung der sogenannten „schiefen Flächen“ ab, deren sich die englischen Ingenieure vereinzelter, versuchsweise schon für den Dampfbetrieb eingerichteter Eisenbahnen bedienten. Auf diesen, die sonst waagrechte Linienführung unterbrechenden Steigungen wurde die Zuglast mittels ortsfester Dampfmaschinen mit Seilantrieb emporgezogen. Es ist nun außerordentlich wichtig, festzuhalten, daß Franz Anton Ritter von Gerstner die in England vorgefaßte und sonst allgemein übernommene, jedoch durch nichts begründete Anschauung von der Unzulänglichkeit der Reibungskraft der Lokomotive auf Steigungen und die hieraus abgeleitete irrige Vorstellung von der Unersetzlichkeit der schiefen Flächen auf Neigungen von mehr als 5°/ 00
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Bild 4. Querschnitt eines Eisenbahndammes mit voller „Gleismauer.
als Einzelgänger von vornherein verwarf, von der richtigen, übrigens mit seinem Vater geteilten Erkenntnis ausgehend, daß die Eisenbahn — wie er nachher zu seiner Rechtfertigung hervorhob — „sowohl in den Hauptgrundsätzen ihrer Anlage als auch in ihrem Zwecke nur eine sehr gute Kunststraße sei“ und daher keine Unterbrechungen durch schiefe Flächen erfahren dürfe. Ohne Rücksicht auf die engstirnige Haltung der ausländischen Fachleute legte er die Trasse zu dem von Budweis 64,5 km entfernten und 328 m höheren Scheitelpunkt in nahezu ununterbrochenen Steigungen bis 8,3°/ 00 an, die nach seiner Meinung auch für den Lokomotivbetrieb geeignet waren. Mit dieser einzigartigen Tat hat Franz Anton Ritter von Gerstner eine von den englischen Anschauungen losgelöste, selbständige Entwicklung des Gebirgsbahnwesens eingeleitet, die dann zwei Jahrzehnte später ein anderer deutscher Ingenieur, Dr. Carl Ritter von Ghega, durch die denkwürdige Anlage der Semmeringbahn für den Dampfbetrieb mit Steigungen sogar bis zum dreifachen Ausmaß erfolgreich verwirklicht hat.
Zur Feststellung, ob der im Privileg aufgelegten Verpflichtung zur Herstellung wenigstens einer Meile (7,58 km) innerhalb der vorgesehenen Jahresfrist Genüge