21 KEIN VERÖFFENTLICHUNGSRECHT 7 Ab 1941 mussten Juden verpflichtend den Judenstern tragen, Wien um 1941 Rückgabe nach 1945 Zwischen 1945 und 1949 verabschiedete das österreichische Parlament sieben Rückstellungsgesetze. Für die meist im Ausland lebenden Opfer war diese Gesetzgebung sehr unübersichtlich, da vielen die österreichische Rechtslage und die unterschiedlichen Fristen für Rückstellungen unbekannt blieben. Diese konzentrierten sich auf die vorhandenen und auffindbaren Güter. Immobilien und größere Firmen, die die Kriegszeit ohne Auflösung überstanden hatten, konnten dadurch relativ leicht restituiert werden. Allerdings mussten bei Immobilen die Geschädigten den„arischen” Besitzern meist den Kaufpreis zurückzahlen, der bei der„Arisierung“ erzielt worden war. Viele Geschädigte hatten dieses Geld jedoch nie gesehen, da es auf Sperrkonten gelandet war, auf die Juden nicht zugreifen konnten. Damit mussten diskriminierende Steuern wie die„Reichsfluchtsteuer” oder die„Judenvermögensabgabe” beglichen werden. Diskriminierende Abgaben wurden durch den„Abgeltungsfonds” der 1960er Jahre entschädigt; allerdings konnte an die Überlebenden nur ein geringer Prozentsatz der ursprünglich verrechneten Steuern als Abschlagzahlung ausbezahlt werden. Herrenloses Vermögen, das nicht mehr von Opfern zurückgefordert wurde
Dokument
Inventarnummer 1938 : Provenienzforschung am Technischen Museum
Wien : / Christian Klösch
Seite
21
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten