55wurde der Postverkehr mit den Ländern der Kriegsgegner gänzlich eingestellt.8Ebenfalls aus Gründen der Spionageprävention durften Brieftaubennur noch mit behördlicher Genehmigung gehalten werden. ÖffentlicheSignalanlagen, Eisenbahntelegrafen sowie Funkstationen wurden für dieNutzung durch Private gesperrt, wie auch der Telefonverkehr in andereStädte.9Dasselbe galt für Telefonverbindungen über die Reichsgrenzenhinaus.10Der innerstädtische Telefonbetrieb in Wien unterlag der Zensurdurch die Vermittlungsbeamtinnen. Fielen unangemessene Worte, hattedas die Unterbrechung des Gesprächs und eine Meldung des Teilnehmersbeim Kriegsüberwachungsamt zur Folge.11Beim Staatstelegrafen erfolgten Sperrungen von Telegrafenämtern und Linien, die ins Ausland führten.12Dort, wo der Betrieb aufrecht blieb, wurde er strikt überwacht. Dieentsprechende Dienstanweisung führte dazu aus:„Die Überwachung soll verhüten, daß durch Telegramme in offener oderversteckter Weise Angaben über die Schlagfertigkeit, Bereitstellung undVerwendung der eigenen Streitkräfte verbreitet oder Telegramme, welcheder Sicherheit des Staates gefährlich sind oder gegen die öffentliche Ordnung verstoßen, befördert oder zugestellt werden.“13Jede Privatperson, die ein Telegramm aufgab, war verpflichtet, sich zudeklarieren und Namen und Anschrift auf der Originalniederschrift zunotieren. Der Telegrafenbeamte, der das Telegramm annahm, war wiederum verpflichtet, den Aufgeber aufzufordern, seine Identität nachzuweisen.Dies konnte entweder durch ein amtliches Dokument mit Personenbeschreibung erfolgen oder aber durch zwei Zeugen, die den Aufgeberkannten und auch dem Telegrafenbeamten persönlich bekannt sein mussten:„Die Merkmale der Legitimationsdokumente, bzw. die Namen derZeugen sind vom Annahmebeamten auf der Rückseite der Originalniederschrift des Telegrammes zu vermerken.“14Dem Telegrafenbeamten oblages zudem, den Inhalt des Telegramms zu prüfen und auch, sein Augenmerk auf den Empfänger zu richten. Telegramme in chiffrierter Form oderin einer nicht zugelassenen Sprache durften nicht befördert werden, auchnicht solche, die Abkürzungen oder gar keinen Text oder aber militärischeAngaben enthielten. Telegramme, die sich an Adressaten im feindlichenAusland richteten, wurden ebenfalls nicht befördert. Für Telegrafenämterin Frontnähe galt, auffällige Nachrichten soweit möglich zu hinterfragen,denn:„Erfahrungsgemäß gibt die Verbreitung von Gerüchten im Kriegsfalle sehr oft zu Übertreibungen Anlaß; eine absichtliche Irreführung durchAusstreuung falscher Nachrichten durch den Feind ist nie ausgeschlossen.“15Bedenkliche Telegramme aus dem Inland waren mit dem Kürzel