55 wurde der Postverkehr mit den Ländern der Kriegsgegner gänzlich einge­stellt. 8 Ebenfalls aus Gründen der Spionageprävention durften Brieftauben nur noch mit behördlicher Genehmigung gehalten werden. Öffentliche Signalanlagen, Eisenbahntelegrafen sowie Funkstationen wurden für die Nutzung durch Private gesperrt, wie auch der Telefonverkehr in andere Städte. 9 Dasselbe galt für Telefonverbindungen über die Reichsgrenzen hinaus. 10 Der innerstädtische Telefonbetrieb in Wien unterlag der Zensur durch die Vermittlungsbeamtinnen. Fielen unangemessene Worte, hatte das die Unterbrechung des Gesprächs und eine Meldung des Teilnehmers beim Kriegsüberwachungsamt zur Folge. 11 Beim Staatstelegrafen erfolg­ten Sperrungen von Telegrafenämtern und Linien, die ins Ausland führ­ten. 12 Dort, wo der Betrieb aufrecht blieb, wurde er strikt überwacht. Die entsprechende Dienstanweisung führte dazu aus: Die Überwachung soll verhüten, daß durch Telegramme in offener oder versteckter Weise Angaben über die Schlagfertigkeit, Bereitstellung und Verwendung der eigenen Streitkräfte verbreitet oder Telegramme, welche der Sicherheit des Staates gefährlich sind oder gegen die öffentliche Ord­nung verstoßen, befördert oder zugestellt werden. 13 Jede Privatperson, die ein Telegramm aufgab, war verpflichtet, sich zu deklarieren und Namen und Anschrift auf der Originalniederschrift zu notieren. Der Telegrafenbeamte, der das Telegramm annahm, war wieder­um verpflichtet, den Aufgeber aufzufordern, seine Identität nachzuweisen. Dies konnte entweder durch ein amtliches Dokument mit Personenbe­schreibung erfolgen oder aber durch zwei Zeugen, die den Aufgeber kannten und auch dem Telegrafenbeamten persönlich bekannt sein muss­ten:Die Merkmale der Legitimationsdokumente, bzw. die Namen der Zeugen sind vom Annahmebeamten auf der Rückseite der Originalnieder­schrift des Telegrammes zu vermerken. 14 Dem Telegrafenbeamten oblag es zudem, den Inhalt des Telegramms zu prüfen und auch, sein Augen­merk auf den Empfänger zu richten. Telegramme in chiffrierter Form oder in einer nicht zugelassenen Sprache durften nicht befördert werden, auch nicht solche, die Abkürzungen oder gar keinen Text oder aber militärische Angaben enthielten. Telegramme, die sich an Adressaten im feindlichen Ausland richteten, wurden ebenfalls nicht befördert. Für Telegrafenämter in Frontnähe galt, auffällige Nachrichten soweit möglich zu hinterfragen, denn:Erfahrungsgemäß gibt die Verbreitung von Gerüchten im Kriegs­falle sehr oft zu Übertreibungen Anlaß; eine absichtliche Irreführung durch Ausstreuung falscher Nachrichten durch den Feind ist nie ausgeschlos­sen. 15 Bedenkliche Telegramme aus dem Inland waren mit dem Kürzel