57den, konnte die Zustellung sogar bei vollzogener Zensurierung unterbleiben.18Beanstandete Telegramme wurden„inhibiert“, also beschlagnahmt.Den Absender setzte man aus Sicherheitsgründen erst zwei bis dreiWochen später davon in Kenntnis.19Aufmerksamkeit gegenüber den Äußerungender PresseAuch Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes, der die Freiheit der Presse gewährleistete, wurde für den Mobilisierungsfall außer Kraft gesetzt.20DieWiedereinführung der Vorzensur über Druckschriften bedeutete, dassdie Zeitungen Pflichtexemplare ihrer aktuellen Ausgabe zur Zensurierungbei den zuständigen Behörden zu hinterlegen hatten.21Die Niederösterreichische Statthalterei, in deren Zuständigkeit die ReichshauptstadtWien mit ihrer bedeutenden Tagespresse fiel, gab eine Verfügungheraus, die in der amtlichen Wiener Zeitung am 28. Juli bekanntgemachtwurde; demnach musste von jeder periodischen Druckschrift, also einerZeitung oder einer Zeitschrift, mindestens eine Stunde, von allen anderen Druckschriften mindestens acht Tage vor Ausgabe ein Exemplar beiden örtlichen Sicherheitsbehörden abgeliefert werden. An Orten, wo einStaatsanwalt seinen Sitz hatte, war auch diesem ein Exemplar vorzulegen. Bei Zuwiderhandeln drohte eine Geldstrafe von bis zu 2000 Kronenbzw. Arrest bis zu sechs Monaten.22Die Zensurgruppe im Kriegsüberwachungsamt observierte alle in Wienerscheinenden Blätter hinsichtlich militärisch relevanter Nachrichten. Siekontrollierte darüber hinaus die in Wien von Zeitungskorrespondenten anihre Redaktionen aufgegebenen Pressetelegramme, sowie alle von deramtlichen Nachrichtenagentur – dem k.k. Telegraphen-KorrespondenzBureau – an die Zeitungen ausgegebenen aktuellen Nachrichten. Außerdem erließ das Kriegsüberwachungsamt allgemeine Weisungen an Behörden wie die Staatsanwaltschaft, die Polizei und die Bezirkshauptmannschaften, die als Pressebehörden die Zensur in ihren Zuständigkeitsgebieten ausübten. Es wirkte damit auch auf die Zensuraktivitäten in der Provinzein und hielt überdies Kontakt zu den Zensurbehörden in Ungarn sowie imverbündeten Ausland, vor allem im Deutschen Reich.23Den österreichischen Zeitungen und Zeitschriften war es grundsätzlichverboten, über militärische Operationen oder Truppenbewegungen, denZustand von Befestigungswerken oder den Transport von militärischen