57 den, konnte die Zustellung sogar bei vollzogener Zensurierung unterblei­ben. 18 Beanstandete Telegramme wurdeninhibiert, also beschlagnahmt. Den Absender setzte man aus Sicherheitsgründen erst zwei bis drei Wochen später davon in Kenntnis. 19 Aufmerksamkeit gegenüber den Äußerungen der Presse Auch Artikel 13 des Staatsgrundgesetzes, der die Freiheit der Presse ge­währleistete, wurde für den Mobilisierungsfall außer Kraft gesetzt. 20 Die Wiedereinführung der Vorzensur über Druckschriften bedeutete, dass die Zeitungen Pflichtexemplare ihrer aktuellen Ausgabe zur Zensurierung bei den zuständigen Behörden zu hinterlegen hatten. 21 Die Niederös­terreichische Statthalterei, in deren Zuständigkeit die Reichshauptstadt Wien mit ihrer bedeutenden Tagespresse fiel, gab eine Verfügung heraus, die in der amtlichen Wiener Zeitung am 28. Juli bekanntgemacht wurde; demnach musste von jeder periodischen Druckschrift, also einer Zeitung oder einer Zeitschrift, mindestens eine Stunde, von allen ande­ren Druckschriften mindestens acht Tage vor Ausgabe ein Exemplar bei den örtlichen Sicherheitsbehörden abgeliefert werden. An Orten, wo ein Staatsanwalt seinen Sitz hatte, war auch diesem ein Exemplar vorzule­gen. Bei Zuwiderhandeln drohte eine Geldstrafe von bis zu 2000 Kronen bzw. Arrest bis zu sechs Monaten. 22 Die Zensurgruppe im Kriegsüberwachungsamt observierte alle in Wien erscheinenden Blätter hinsichtlich militärisch relevanter Nachrichten. Sie kontrollierte darüber hinaus die in Wien von Zeitungskorrespondenten an ihre Redaktionen aufgegebenen Pressetelegramme, sowie alle von der amtlichen Nachrichtenagentur dem k.k. Telegraphen-Korrespondenz­Bureau an die Zeitungen ausgegebenen aktuellen Nachrichten. Außer­dem erließ das Kriegsüberwachungsamt allgemeine Weisungen an Be­hörden wie die Staatsanwaltschaft, die Polizei und die Bezirkshauptmann­schaften, die als Pressebehörden die Zensur in ihren Zuständigkeitsgebie­ten ausübten. Es wirkte damit auch auf die Zensuraktivitäten in der Provinz ein und hielt überdies Kontakt zu den Zensurbehörden in Ungarn sowie im verbündeten Ausland, vor allem im Deutschen Reich. 23 Den österreichischen Zeitungen und Zeitschriften war es grundsätzlich verboten, über militärische Operationen oder Truppenbewegungen, den Zustand von Befestigungswerken oder den Transport von militärischen